BSFZ-Bescheinigung & steuerliche Kriterien
Alle Voraussetzungen auf einen Blick – von der Antragsberechtigung über förderfähige FuE-Vorhaben bis zu den anerkannten Kostenarten und dem Weg über die BSFZ zum Finanzamt.
Voraussetzungen der Forschungszulage im Überblick
Die Forschungszulage ist ein steuerlicher Förderanspruch für Forschung und Entwicklung (FuE), der grundsätzlich jedem in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen offensteht – unabhängig von Branche, Technologiefeld oder Unternehmensgröße. Ob KMU oder Großkonzern: Entscheidend ist, dass bestimmte formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die prüfbaren Voraussetzungen. Die folgenden Kriterien müssen zusammen erfüllt sein:
- Steuerliche Antragsberechtigung – Ihr Unternehmen ist in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig.
- Förderfähiges FuE-Vorhaben – Das Projekt erfüllt die Kriterien nach dem Frascati-Handbuch (Neuheit, Unsicherheit, planmäßiges Vorgehen).
- Projektbeginn nach dem Stichtag – Das Vorhaben wurde nach dem 2. Januar 2020 begonnen. Seit dem 1.1.2026 sind Vorhaben rückwirkend bis zum 1.1.2022 beantragbar.
- Förderfähige Aufwendungen – Es liegen anerkannte Kostenarten vor (Personal, Eigenleistungen, Auftragsforschung, bestimmte Sachkosten).
- Zweistufiges Nachweisverfahren – Erst BSFZ-Bescheinigung, dann Antrag beim Finanzamt.
Bevor Sie intern Ressourcen binden, lohnt sich eine kurze Vorprüfung: Erfüllt Ihr Vorhaben die Grundvoraussetzungen? Wir ordnen Ihre Situation in einem kompakten Erstgespräch ein – damit Sie frühzeitig wissen, ob sich der Aufwand lohnt.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) sind alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Zentrale Voraussetzung ist dabei der steuerliche Sitz in Deutschland: Die Forschungszulage richtet sich an Unternehmen, die hierzulande steuerpflichtig sind – vom Solo-Selbständigen bis zur Kapitalgesellschaft.
Wichtig für die Abgrenzung: Hochschulen und Universitäten sind als Institution in der Regel nicht selbst antragsberechtigt. Unternehmen können jedoch im Rahmen von Kooperationen mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten. Dabei gilt der Grundsatz, dass dieselben Aufwendungen nicht doppelt gefördert werden dürfen.
Ein zentraler Ausschlussgrund sind sogenannte „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Hier existieren definierte Prüfkriterien, allerdings sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen unter diese Regelung fällt, empfehlen wir eine frühzeitige Klärung.
Ein häufiges Missverständnis: Die Forschungszulage wird unabhängig von der aktuellen Gewinnsituation gewährt. Auch Unternehmen ohne positive Steuerschuld können sie in Anspruch nehmen, da die Anrechnung über die Steuerfestsetzung erfolgt.
Welche Vorhaben sind förderfähig? FuE-Definition nach Frascati
Das Forschungszulagengesetz knüpft die Förderfähigkeit an eine klare inhaltliche Voraussetzung: Das Vorhaben muss als Forschungs- und Entwicklungsprojekt in eine der drei Kategorien fallen:
Die drei FuE-Kategorien
Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die primär auf den Gewinn neuer Erkenntnisse abzielen – ohne direkte kommerzielle Anwendung. Industrielle Forschung richtet sich auf neue Erkenntnisse, die als Grundlage für neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dienen. Experimentelle Entwicklung nutzt bestehende Erkenntnisse, um neue oder wesentlich verbesserte Erzeugnisse, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.
Die Frascati-Kriterien als Kern der inhaltlichen Prüfung
Ob ein Vorhaben als FuE gilt, beurteilt die BSFZ anhand der Kriterien des Frascati-Handbuchs der OECD. Im Kern müssen vier Merkmale erkennbar sein:
- Neuheitsziel: Das Projekt verfolgt einen Erkenntnisgewinn über den bestehenden Stand der Technik hinaus.
- Technische Unsicherheit: Es besteht ein echtes Entwicklungsrisiko, das nicht trivial lösbar ist.
- Planmäßiges und systematisches Vorgehen: Definierte Arbeitspakete und zugeordnete Ressourcen.
- Übertragbarkeit und Reproduzierbarkeit: Die gewonnenen Erkenntnisse sind grundsätzlich übertragbar.
Typische Missverständnisse
Nicht jedes Entwicklungsprojekt erfüllt automatisch die Voraussetzungen. Reine Routinearbeiten, standardmäßige Softwareanpassungen, bloße Markteinführungsmaßnahmen oder Implementierungen ohne echten Erkenntnisgewinn gelten in der Regel nicht als förderfähige FuE im Sinne des FZulG. Entscheidend ist, das Ziel, Stand der Technik, Herausforderung und Lösungsweg im Antrag nachvollziehbar zu beschreiben.
Die förderkonforme Formulierung komplexer FuE-Inhalte ist in der Praxis häufig der Engpass. Gerade bei technisch anspruchsvollen Vorhaben spart eine operative externe Unterstützung erheblich Zeit – und erhöht die Chancen auf eine positive BSFZ-Bescheinigung.
Sie möchten die Forschungszulage nutzen, sind aber unsicher, ob Ihre Projekte förderfähig sind? Lassen Sie es uns gemeinsam herausfinden.
Zeitliche Voraussetzungen: Projektbeginn, Anspruchszeiträume und Stichtage
Das Forschungszulagengesetz trat zum 1. Januar 2020 in Kraft. Als zeitliche Grundvoraussetzung gilt: Der Beginn des FuE-Vorhabens muss nach dem 2. Januar 2020 liegen. Seit dem 1. Januar 2026 können Vorhaben rückwirkend bis zum 1. Januar 2022 beantragt werden. Vorhaben, die vor dem jeweiligen Stichtag gestartet wurden, sind nicht förderfähig.
Seit der Einführung wurden verschiedene gesetzliche Anpassungen vorgenommen, unter anderem durch das Wachstumschancengesetz.
Für die Voraussetzungsprüfung besonders wichtig: Das Vorhaben muss als zusammenhängendes FuE-Projekt klar abgrenzbar sein. Dazu gehören ein definierter Projektstart und ein geplantes Projektende, nachvollziehbare Arbeitspakete sowie zugeordnete Ressourcen und Personen. Im BSFZ-Antrag ist ein tabellarischer Arbeitsplan zwingend beizufügen, der diese Struktur dokumentiert.
Welche Aufwendungen sind förderfähig?
Nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit FuE-Vorhaben ist automatisch förderfähig. Das Forschungszulagengesetz definiert konkrete Kostenarten, die als Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage anerkannt werden:
- Personalkosten: Der Bruttoarbeitgeberlohn für Beschäftigte, die anteilig oder vollständig in FuE-Tätigkeiten eingesetzt werden, bildet den zentralen förderfähigen Kostenblock.
- Eigenleistungen und Eigenaufwand: Für Einzelunternehmer und Gesellschafter, die selbst forschend tätig sind, kann ein förderfähiger Eigenaufwand geltend gemacht werden.
- Wertminderungen und Abschreibungen: Wertminderungen beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind förderfähig. Seit dem 1. Januar 2024 zählen auch Abschreibungen auf Sachinvestitionen dazu, sofern sie für das FuE-Vorhaben notwendig sind.
- Auftragsforschung: Beauftragt ein Unternehmen Dritte mit FuE-Leistungen, gelten 70 % des Entgelts als förderfähige Aufwendungen. Auftragsforschung ist dabei keine Pflicht, sondern eine Option.
- Gemeinkostenpauschale ab 2026: Ab dem 1. Januar 2026 kommt eine Pauschale von 20 % für Gemein- und sonstige Betriebskosten als zusätzliche förderfähige Komponente hinzu. Die Pauschale gilt nur für Vorhaben mit Projektstart ab 2026.
Aufwendungen, die bereits durch andere Förderprogramme bezuschusst werden, dürfen nicht erneut über die Forschungszulage geltend gemacht werden. Keine Doppelförderung ist eine zentrale Voraussetzung für die Kombination verschiedener Programme.
Formale Nachweise: BSFZ-Bescheinigung und steuerliche Festsetzung
Die Inanspruchnahme der Forschungszulage erfordert ein zweistufiges Verfahren. Beide Schritte sind zwingende Voraussetzung – ohne BSFZ-Bescheinigung gibt es keine Festsetzung durch das Finanzamt.
BSFZ-Bescheinigung
Finanzamt – Festsetzung
Beide Anträge erfolgen elektronisch: die BSFZ-Beantragung über das Portal der Bescheinigungsstelle, der Festsetzungsantrag über „Mein ELSTER“.
Folgende Unterlagen sollten Sie typischerweise vorbereiten:
- Aussagekräftige Projektbeschreibung mit Stand der Technik, Herausforderung und Lösungsweg
- Tabellarischer Arbeitsplan mit Arbeitspaketen und Zeitrahmen
- Zuordnung von Rollen und Personen zum Vorhaben
- Nachvollziehbare Zuordnung der förderfähigen Aufwendungen
- Bei Auftragsforschung: entsprechende Verträge mit Dritten
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Häufige Fragen zur Forschungszulage und ihren Voraussetzungen
Welche Unternehmen erfüllen die Voraussetzungen für die Forschungszulage?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Die Unternehmensgröße und Branche spielen keine Rolle – die Forschungszulage steht KMU ebenso offen wie Großunternehmen. Ausgeschlossen sind allerdings sogenannte „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß AGVO, wobei hier Einzelfallprüfungen möglich sind.
Welche Projekte gelten als förderfähiges FuE-Vorhaben?
Förderfähig sind Vorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Entscheidend sind die Frascati-Kriterien: Das Projekt muss Neuheit anstreben, technische Unsicherheit aufweisen, planmäßig und systematisch durchgeführt werden und auf übertragbare Erkenntnisse abzielen. Reine Routineänderungen, Standardentwicklungen oder Implementierungen ohne Erkenntnisgewinn sind nicht förderfähig.
Muss das FuE-Projekt vor einem bestimmten Datum gestartet sein?
Das Vorhaben muss nach dem 2. Januar 2020 begonnen worden sein. Seit dem 1. Januar 2026 sind Vorhaben rückwirkend bis zum 1. Januar 2022 beantragbar. Zusätzlich muss es zeitlich und inhaltlich klar abgrenzbar dokumentiert sein – mit definiertem Projektstart, geplantem Projektende und nachvollziehbaren Arbeitspaketen. Ein tabellarischer Arbeitsplan ist im BSFZ-Antrag Pflicht.
Welche Kosten sind als förderfähige Aufwendungen anerkannt?
Die wichtigsten förderfähigen Kostenarten sind: Bruttoarbeitgeberlohn für FuE-Beschäftigte, förderfähiger Eigenaufwand bei selbst forschenden Unternehmern, bestimmte Wertminderungen und Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter sowie 70 % des Entgelts für Auftragsforschung. Seit 2024 sind zusätzlich Abschreibungen auf Sachinvestitionen förderfähig. Ab 2026 kommt eine 20-%-Pauschale für Gemein- und Betriebskosten hinzu (gilt nur für Vorhaben mit Projektstart ab 2026).
Ist Auftragsforschung eine Voraussetzung – und wie viel davon ist förderfähig?
Auftragsforschung ist keine Pflicht, sondern eine optionale Kostenart. Wenn ein Unternehmen FuE-Leistungen an Dritte vergibt, gelten 70 % des gezahlten Entgelts als förderfähige Aufwendungen. Dies kann insbesondere für Unternehmen ohne eigene Forschungsabteilung eine attraktive Möglichkeit sein.
Warum brauche ich eine BSFZ-Bescheinigung – und was wird dort geprüft?
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft die inhaltliche Förderfähigkeit Ihres Vorhabens – ob es sich um echte FuE im Sinne des Gesetzes handelt. Diese Bescheinigung ist zwingende Voraussetzung für den anschließenden Festsetzungsantrag beim Finanzamt. Überzeugend dargestellt werden müssen insbesondere der Stand der Technik, die technische Herausforderung, die gewählte Methodik sowie ein strukturierter Arbeitsplan.
Kann ich die Forschungszulage nutzen, wenn mein Unternehmen keinen Gewinn macht?
Ja. Die Forschungszulage wird unabhängig von der Gewinnsituation gewährt und über die Steuerfestsetzung angerechnet. Auch Start-ups oder Unternehmen ohne aktuelle Steuerschuld können profitieren.